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   BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97   

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BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 (https://dejure.org/1997,12)
BVerfG, Entscheidung vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 (https://dejure.org/1997,12)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 (https://dejure.org/1997,12)
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Integrative Beschulung

Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 GG, kein Abwehrrecht gegen Zwangsüberweisung von behinderten Schülern an eine Sonderschule, "Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen";

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfordert auch Kompensation von bestehenden Benachteiligungen

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Benachteiligung iSv GG Art 3 Abs 3 S 2 durch die gegen den Willen der Eltern erfolgte Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule - zu den sich aus GG Art 3 Abs 3 S 2, Art 2 Abs 1 u Art 6 Abs 2 S 1 ergebenden Anforderungen an die Begründung der ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sonderschulzuweisung verletzt Verfassungsrecht

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überweisung einer behinderten Schülerin an eine Sonderschule gegen ihren und ihrer Eltern Willen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Integrative Beschulung Behinderter - Grenzen integrativer Beschulung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Grundsatzentscheidung zum Benachteiligungsverbot für Behinderte - Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer körperbehinderten Schülerin

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Verbot der Benachteiligung Behinderter im Bereich des Schulwesens

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Integrative Beschulung behinderter Schülerinnen und Schüler

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Förderschulzuweisung unter verfassungsrechtlichem Legitimationszwang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 288
  • NJW 1997, 1844
  • NJW 1998, 131
  • NVwZ 1998, 169 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 21
  • DVBl 1997, 1432
 
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Wird zitiert von ... (322)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Deshalb sind etwa die organisatorische Gliederung der Schule, die Entscheidung über die strukturelle Ausgestaltung des Ausbildungssystems und die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele Sache des Staates (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Sie ist jedoch eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 34, 165 ; 59, 360 ).

    Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, daß der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 34, 165 ), und erklärt sich daraus, daß der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muß, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 75, 40 ; 82, 60 ; 90, 107 ).

    aa) Bei der Entscheidung der Schulbehörde darüber, an welcher Schule behinderte Kinder und Jugendliche im Einzelfall zu erziehen, zu unterrichten und auf das spätere Leben in der Gemeinschaft mit Nichtbehinderten vorzubereiten sind, sind nicht nur das Recht des Schülers auf eine seine Anlagen und Befähigungen möglichst weitgehend berücksichtigende Ausbildung (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, den Bildungsweg in der Schule für ihr Kind im Rahmen von dessen Eignung grundsätzlich frei zu wählen (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Dabei haben die für das Schulwesen zuständigen Länder eine weitgehende Entscheidungsfreiheit (vgl. BVerfGE 59, 360 m.w.N.).

    Sie ist jedoch eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 34, 165 ; 59, 360 ).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, daß der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 34, 165 ), und erklärt sich daraus, daß der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muß, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 75, 40 ; 82, 60 ; 90, 107 ).

    Zu berücksichtigen ist schließlich auch, daß staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung nur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen verlangt und gewährt werden können (vgl. BVerfGE 40, 121 ).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Deshalb sind etwa die organisatorische Gliederung der Schule, die Entscheidung über die strukturelle Ausgestaltung des Ausbildungssystems und die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele Sache des Staates (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Das geschieht nicht nur durch das - seinerseits einschränkbare - Recht des Schülers auf möglichst ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 45, 400 m.w.N.) und das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das dem Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG gleichgeordnet zur Seite gestellt ist (vgl. BVerfGE 52, 223 ; stRspr).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 13 M 4539/96

    Sonderschule; Pflicht zum Besuch einer Sonderschule; Verfassungsmäßigkeit;

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    gegen den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungs- gerichts vom 29. November 1996 - 13 M 4539/96 -.

    c) Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erneut abgelehnt (vgl. NJW 1997, S. 1087).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Es schafft nicht nur einen äußeren Rahmen, in dem die Grundrechtspositionen des behinderten Schülers und seiner Eltern aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angemessen zur Geltung gebracht werden können, es erscheint vielmehr im Schulbereich grundsätzlich auch geeignet, als verfahrensmäßige und organisatorische Absicherung des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zugunsten Behinderter zu dienen (zum Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung vgl. etwa BVerfGE 53, 30 ; 84, 34 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr korrigierend nur ein, wenn die angegriffenen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen (vgl. dazu BVerfGE 89, 1 ) oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, daß der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 34, 165 ), und erklärt sich daraus, daß der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muß, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 75, 40 ; 82, 60 ; 90, 107 ).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Sie ist jedoch eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 34, 165 ; 59, 360 ).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Es schafft nicht nur einen äußeren Rahmen, in dem die Grundrechtspositionen des behinderten Schülers und seiner Eltern aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angemessen zur Geltung gebracht werden können, es erscheint vielmehr im Schulbereich grundsätzlich auch geeignet, als verfahrensmäßige und organisatorische Absicherung des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zugunsten Behinderter zu dienen (zum Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung vgl. etwa BVerfGE 53, 30 ; 84, 34 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BVerfG, 04.04.1997 - 1 BvR 9/97

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung zugunsten einer körperbehinderten Schülerin

  • BVerfG, 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96

    Die Verfassungsbeschwerde einer behinderten Schülerin ist erfolgreich

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt vor, soweit dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 128, 138 ).

    Dies ist der Fall, wenn ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ).

    Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 96, 288 ).

    aa) Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, weil der Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG eine Einschränkung der Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten der Regelungsbetroffenen durch die öffentliche Gewalt beinhaltet (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 128, 138 ).

    Da es sich dabei um Beeinträchtigungen handelt, die den Betroffenen nicht nur vorübergehend an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern (Art. 1 Abs. 2 BRK), unterfallen auch "psychische Krankheiten" gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Begriff der Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; Baer/Markard, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 532).

  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 96/16

    Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

    Denn sein Lebensalter von etwa achtzig Jahren ist für sich genommen nicht als Behinderung anzusehen (vgl. zum Begriff der Behinderung BVerfGE 96, 288, 301; BeckOK GG/Kischel, 30. Edition, Art. 3 Rn. 233).

    Bei der Erfüllung dieses Auftrags steht dem Staat ein ganz erheblicher Beurteilungsspielraum zu, der jedenfalls den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sachlichen Voraussetzungen her Möglichen umfasst (vgl. BVerfGE 40, 121, 133; 96, 288, 305 f.).

  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    Zudem kämen bei einer Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht notwendig die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Pflichten möglicher und zumutbarer Fördermaßnahmen zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    aa) Eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Benachteiligung durch auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahmen und Assistenzsysteme zu beseitigen und ihnen dadurch die gleichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu eröffnen wie Menschen ohne Behinderungen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    Allerdings können nur solche Fördermaßnahmen verlangt werden, deren personeller und sächlicher Aufwand noch vertretbar ist und denen keine schutzwürdigen Belange Dritter entgegenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 zur integrativen Beschulung durch sonderpädagogische Förderung).

    Derartige Bevorzugungen sind nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt, aber nicht ohne weiteres geboten (vgl. BVerfGE 96, 288 ).

    Daher kommt der Verweis auf andere Entfaltungsalternativen nur dann in Betracht, wenn die Herstellung gleicher Teilhabe einen unvertretbaren Aufwand verursachte oder dem schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstünden (vgl. BVerfGE 96, 288 zum Verhältnis von integrativer Beschulung förderbedürftiger Schüler in der Regelschule zur Entfaltungsalternative Sonderschule).

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